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Mit der Einführung des neuen § 3 Nr. 21 EStG sollen sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus einer aktiven
nichtselbständigen Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro (24.000 Euro/Jahr) monatlich ab 01.01.2026 steuerfrei gestellt werden, soweit
der Steuerpflichtige die Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet. Es müssen weiterhin Arbeitgeberbeiträge zur RV entrichtet
werden.
Ausgenommen sind Einnahmen aus nicht aktiven Tätigkeiten, der betrieblichen Altersversorgung und Abfindungen, Nachzahlungen oder
sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen
nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Außerdem muss der Steuerpflichtige keine Alterseinkünfte
beziehen. Selbständige, Beamte und Minijobber fallen nicht unter die Regelung. Der Steuerfreibetrag wird nur für die Monate gewährt, in
denen die Voraussetzungen vorliegen. Die Aktivrente ist beim Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hat dazu Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto zu erfüllen und entsprechende Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung zu
machen.
Dies geht aus dem Regierungsentwurf des Aktivrentengesetzes hervor. Die Aktivrente war im noch vorangegangenen Entwurf zum
Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthalten. Die ebenfalls darin vorgesehenen steuerfreien Überstunden sowie Prämien bei
Teilzeitbeschäftigung wurden wegen der Kritik und rechtlicher Unsicherheiten wieder verworfen.
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