Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz), hat die Bundesregierung einen flächendeckenden Mindestlohn eingeführt. Dieser setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf.
Der Mindestlohn soll vor allem Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen schützen. Demzufolge vermindert sich die Zahl der Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Dabei ist zu beachten, dass der Mindestlohn grundsätzlich für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten über 18 Jahre gilt. Ausnahme: Auszubildende.
Eine Anpassung des Mindestlohns war zum 01. Januar 2017 und anschließend alle zwei Jahre vorgesehen. Die Anpassung erfolgt durch eine Kommission aus Gewerkschaften und Arbeitgebern. Diese überprüft anhand einer Gesamtabwägung, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Die Kontrolle über die Einhaltung des Mindestlohns obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung. Mindestlohn gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission ihre Empfehlung für die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in den Jahren 2021 und 2022 abgegeben. Der Mindestlohn soll in vier Stufen steigen. Sofern die Bundesregierung dieser Empfehlung der Mindestlohnkommission folgt, wird der gesetzliche Mindestlohn in den Jahren 2021 und 2022 folgende neue Höhe haben:
1.1.2021 - 30.06.2021: Mindestlohn 9,50 Euro
1.7.2021 - 31.12.2021: Mindestlohn 9,60 Euro
1.1.2022 - 30.06.2022: Mindestlohn 9,82 Euro
1.7.2022 - 30.09.2022: Mindestlohn 10,45 Euro
ab 01.10.2022: Mindestlohn 12,00 Euro
Unter das Mindestlohngesetz fallen auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten über das Haushaltsscheck-Verfahren beschäftigt sind. Für diese gilt ebenfalls der gesetzliche Mindestlohn i. H. v. aktuell 9,35 Euro pro Stunde.
Praktikanten
Auch Praktikanten, die während des Studiums oder der Berufsausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, bekommen den Mindestlohn für Zeiten, die über drei Monate hinausgehen. Ebenfalls vom Mindestlohn profitieren Praktikanten, die außerhalb eines Studiums oder einer Ausbildung ein Praktikum machen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Praktikanten bereits ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
Für Pflichtpraktika im Rahmen der Schulzeit, des Studiums oder der Ausbildung muss kein Mindestlohn gezahlt werden.
Ebenfalls ausgenommen sind freiwillige Praktika, von einer Dauer bis zu drei Monaten, wenn diese zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen.
Ausführliche Informationen zum Thema Mindestlohn finden Sie auf der Website www.der-mindestlohn-kommt.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Alle Leistungen gem. § 6 IV StBerG.
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