Zahlreiche Internetplattformen vergeben Kleinstaufträge an sogenannte Crowdworker, die üblicherweise als Solo-Selbstständige tätig werden. In einem
ersten Urteil hat das BAG einen Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft, der per App Aufträge zur Warenkontrolle erhielt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun eine
wesentliche Entscheidung getroffen, wie die ständig wachsende Vergabe von Dienstleistungen über digitale Plattformen rechtlich einzustufen ist. Nach überwiegender
Auffassung haben sogenannte Crowdworker, die für eine Internetplattform tätig werden, keinen Arbeitnehmerstatus, sondern werden als Selbstständige tätig. Das BAG hat
nun in seinem aktuellen Urteil festgestellt, dass zwischen Internetplattformbetreiber und Crowdworker durchaus ein Arbeitsverhältnis zustande kommen kann. Hier ist die
tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses im Einzelfall maßgebend. Das Gericht stufte einen Plattform-Jobber, der regelmäßig für ein Unternehmen Waren
kontrollierte, aufgrund der gegebenen Umstände als Arbeitnehmer ein. Der Plattformbetreiber habe die Zusammenarbeit so gesteuert, dass der Crowdworker seine Tätigkeit
nicht frei gestalten konnte. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht München, zuungunsten des Klägers.
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