Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist auf die länderübergreifende Erbringung von
Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar, lt. einer Pressemitteilung des EuGH. Er weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie über die Entsendung von
Arbeitnehmern auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar ist. Diese Richtlinie gilt nämlich grundsätzlich für jede
länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen, die mit einer Entsendung von Arbeitnehmern verbunden ist, unabhängig vom betroffenen Wirtschaftssektor. Die
Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, damit er als „in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandt“ angesehen werden kann, muss einen hinreichenden Bezug zu diesem
Hoheitsgebiet aufweisen. Das Bestehen eines Konzernverbunds für die Beurteilung, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern vorliegt, ist nicht relevant. Zu dem Sonderfall
der Kabotagebeförderungen, für die, die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern gilt, führt der Gerichtshof aus, dass diese Beförderungen vollständig im
Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats stattfinden.
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