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Deutschlandticket und Minijob
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Die Minijob-Zentrale informiert über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Deutschlandtickets, welches einem
Minijobber gestellt wird.
Hintergrund: Ein Unternehmen kann für Beschäftigte Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte gewähren oder ganz übernehmen. Diese sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, § 3
Nr. 15 EStG. In der Sozialversicherung sind diese dann ebenfalls beitragsfrei.
Hierzu führt die Minijob-Zentrale u.a. weiter aus:
• Finanzieren Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen
Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das
Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.
• Als Jobticket ist das 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie Entgeltbestandteile zählen auch in
der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des
Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die
Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten.
• In Entgeltmeldungen wie beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ebenfalls nicht
berücksichtigt werden.
Hinweis:
Weitere Informationen zum 49-Euro-Ticket hat die Bundesregierung auf ihrer Homepage veröffentlicht.
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