Ab Oktober haben sich wichtige Änderungen für die Lohnabrechnung ergeben. Wir bitten um dringende Beachtung!
Die Regelungen für Mini- und Midijobs ändern sich. Die Änderungen traten zum 01.10.2022 in Kraft und stehen in
direktem Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes


1.) Erhöhung Mindestlohn auf 12 Euro

2.) Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

     Mit der Anhebung des Mindestlohnes erhöht sich die neue Geringfügigkeitsgrenze von bisher 450 Euro auf 520 Euro monatlich

3.) Unvorhersehbares Überschreiten bei Minijobs

      Die bisherigen Regelungen zum gelegentlichen, nicht vorhersehbaren Überschreiten wurde überarbeitet.
      Künftig ist ein unvorhersehbares Überschreiten nur noch bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei     
      Monate innerhalb
 eines Zeitjahres möglich!

4.) Neuer Übergangsbereich

      Der Übergangsbereich beginnt nun bei 520,01 Euro. Der Höchstwert wird auf 1.600 Euro (ab 01.01.2023 2000 Euro)
      angehoben.

      Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobs (aktuell 450,01 Euro bis 520 Euro)

      Minijobber, die am 30.09.2022 mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt sind, aber nicht mehr als durchschnittlich 520 Euro im
      Monat verdienen, bleiben unter den alten Midijobbedingungen bis längstens 31.12.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-.          Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. In der     
      Rentenversicherung werden diese Arbeitnehmer hingegen als Minijobber rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der
      Rentenversicherung ist auch möglich.

      Spätestens ab dem 01.01.2024 liegt dann bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro ein Minijob vor.

 

      Bei Erhöhung des Durchschnittsentgelts auf mehr als 520 Euro gelten die neuen ab 01.10.2022 maßgebenden Regelungen für
      Midijobs im Übergangsbereich. In beiden aufgezeigten Fällen ist eine Rückkehr zu den Bestandschutzsregelungen aus-                        geschlossen.

      Erfüllen vom Bestandschutz betroffene Arbeitnehmer ab dem 01.10.2022 in der Kranken- und Pflegeversicherung die
      Voraussetzungen 
für eine beitragsfreie Familienversicherung, gelten für diese Versicherungszweige die Regelungen für einen
      Minijob. Dies kann sich 
auch im Laufe der Übergangsregelungen bis zum 31.12.2023 ergeben. Der vom Arbeitnehmer vorzu-                legende Nachweis der Krankenkasse gehört zu den Entgeltunterlagen und ist uns daher zwingend vorzulegen.

      In der Rentenversicherung sind alle Arbeitnehmer, die am 01.10.2022 ein regelmäßiges Entgelt bis 520 Euro im Monat erzielen,
      rentenversicherungspflichtig aufgrund eines Minijobs. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auch hier auf Antrag
      möglich und schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.

      Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die aktuell zwischen 450,01 Euro und 520 Euro verdienen und deren Gehalt nicht auf über
      520 Euro erhöht werden soll, klären Sie bitte, ob eine Familienversicherung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters möglich ist. Ein
      entsprechender  Nachweis ist vorzulegen. Anschließend nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zu uns auf!